§ 43 FhG - Studentische Hilfskräfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Studentische Hilfskräfte unterstützen die Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten sowie die Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihre Beschäftigung soll zugleich dazu dienen, dass sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie in ihrem bisherigen Studium erworben haben, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule, ergänzen oder vertiefen können.
(2) Die Beschäftigung als Studentische Hilfskraft setzt in der Regel voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das für die Tätigkeit erforderliche Grundstudium mit Erfolg abgeschlossen hat. Nach Abschluss des Studiums dürfen Studentische Hilfskräfte höchstens ein Jahr an der Fachhochschule weiterbeschäftigt werden. Im Übrigen gilt § 39 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für Studentische Hilfskräfte werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs von der Hochschulleitung begründet. Die Beschäftigung als Studentische Hilfskraft darf in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.