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§ 48 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der der Präsident der Bürgerschaft.

(2) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss andere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.