§ 48 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der der Präsident der Bürgerschaft.
(2) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss andere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.