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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 342g HGB - Einzubeziehende Unternehmen

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

  1. 1.

    in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.