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§ 2 SGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
SGG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
33-a-1

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt.