§ 2 SGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- SGG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 33-a-1
Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt. Der Präsident des Landessozialgerichts kann dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts hierfür Weisungen erteilen.