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§ 5 SGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
SGG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
33-a-1

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.