§ 57 SAIG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- 1.
die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Unterlagen,
- 2.
die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 26 Satz 1 Nummer 2 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,
- 3.
die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 § 23 Absatz 3 und 4, § 26 Satz 2 und § 29b,
- 4.
von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben,
- 5.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 6.
die Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2013/55/EU,
- 7.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG
zu erlassen.