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§ 33 SAIG - Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder

  2. 2.
    1. a)

      ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat

    und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist oder

  3. 3.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten, Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 57 Nummer 1 nachgewiesen hat.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.

(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.