§ 4 HG 2023/2024 - Übernahme von Garantien und Bürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2023/2024,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-93
(1) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Garantien und Bürgschaften übernehmen
- 1.
zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben bis zum Betrag von jeweils 3 000 000 000 Euro,
- 2.
zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen bis zum Betrag von jeweils 120 000 000 Euro,
- 3.
zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 7) zuschussberechtigt sind, bis zum Betrag von jeweils 2 500 000 Euro,
- 4.
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), bis zum Betrag von jeweils 2 700 000 Euro,
- 5.
zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von jeweils 150 000 000 Euro.
Es kann außerdem Bürgschaften nach Satz 1 Nr. 2, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur kann in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen, den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken, den Landesausstellungen, den Staatlichen Schlössern und Gärten Hessen, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.