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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 HG 2023/2024 - Haushaltsüberschreitungen, Vorfinanzierungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2023/2024,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-93

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden Haushaltsüberschreitungen wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

(3) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt; § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 5 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.