§ 129 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnort hat. 2Hat der Arbeitslose keinen Wohnort oder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an seinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten Falle jedoch nur so lange, als er sich nicht an seinem Wohnorte aufhält.
(2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Beschäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet dadurch allein noch keinen Wohnort.
(3) 1Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist unbeschadet des § 130 Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich erstmalig polizeilich anmeldet. 2Der Präsident der Bundesanstalt kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zuständig erklären.
(4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 entscheidet, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen Landesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident, andernfalls der Präsident der Bundesanstalt.