§ 38 BVO - Kurzzeitpflege
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung sind einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig. Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach§ 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig. Ist bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.