§ 28 SKHG - Investitionsplanung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Zur Förderung der Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (Krankenhausförderbehörde) unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 27 Abs. 1 auf der Grundlage des Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes ein Investitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er ist jährlich fortzuschreiben.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Investitionsplans sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen.
(3) Der Investitionsplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(4) Für eine längerfristige Planung kann die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 27 Abs. 1 über den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung hinaus für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren eine perspektivische Folgeplanung (Perspektivplanung) erstellen. Die Perspektivplanung ist Grundlage für die Fortschreibung des Investitionsplans.