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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 64 LDO - Weitere Beweiserhebung (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, sowie der Gründe für eine nochmalige Vernehmung in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu (§ 63 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.