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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 3 AbwEmissionV - Inhalt und Form der Emissionserklärung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) 
Redaktionelle Abkürzung
AbwEmissionV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Werden Schwellenwerte nicht überschritten oder fällt kein Abwasser an, ist dies der zuständigen Behörde für den erstmaligen Erklärungszeitraum mitzuteilen. Werden Emissionen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter eingeleitet, kann der Erklärungspflichtige zusätzlich die Jahresfracht angeben, die durch die weitere Behandlung in diesen Anlagen erreicht wird. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.