Anlage 1.1.7 GKG - Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
1700 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 71a GWB):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR