Anlage 1 Teil 1.7 GKG - Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 1
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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1700 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |