Anlage 1 Teil 1.7 GKG - Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1700Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €