Art. 131 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Kalenderjahres. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.
Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat die Bürgerschaft ein Haushaltsgesetz zu erlassen. Es enthält, die Festsetzung
- 1.der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,
- 2der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
- 3.des Höchstbetrages der Kassenkredite,
- 4.des Gesamtbetrages der Anleihen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind. Eine unabhängige Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt.