Versionsverlauf

Art. 131 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März des folgenden Kalenderjahres. Es wird nach dem Kalenderjahr benannt, in dem es beginnt.

Vor Beginn jedes Rechnungsjahres hat die Bürgerschaft ein Haushaltsgesetz zu erlassen. Es enthält, die Festsetzung

  1. 1.
    der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan,
  2. 2
    der Steuersätze, soweit sie für jedes Rechnungsjahr festzusetzen sind,
  3. 3.
    des Höchstbetrages der Kassenkredite,
  4. 4.
    des Gesamtbetrages der Anleihen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind. Eine unabhängige Rechnungsprüfung wird durch Gesetz geregelt.