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§ 11 NachwV - Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Amtliche Abkürzung
NachwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-21

(1) Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen. Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.