§ 11 LStatG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz (LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften und die Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 2 LVwG (Auskunftspflichtige) zur Beantwortung der angeordneten Fragen verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsstellen und den von ihnen eingesetzten Erhebungsbeauftragten. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig sowie fristgemäß zu erteilen. Sind Erhebungsvordrucke durch die Auskunftspflichtigen auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.
(3) Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der Erhebungsstelle zugegangen sind.
(4) Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Auskunftspflichtigen die Auskunft auch schriftlich erteilen und den Erhebungsbeauftragten aushändigen oder in verschlossenem Umschlag übergeben oder bei der Erhebungsstelle abgeben oder dorthin übersenden.
(5) Soweit es eine Rechtsvorschrift nicht anders bestimmt, haben die Auskunftspflichtigen die Auskünfte für die empfangende Stelle kosten- und portofrei zu erteilen.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.