Art. 9 BaySchlG - Verfahrenseinleitung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-5-J, 300-1-1-J
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.