§ 54a JAPO M-V - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 53 Absatz 1 bestanden worden, hat das Landesjustizprüfungsamt dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Die Prüfung ist in dem nächst erreichbaren Prüfungstermin vollständig zu wiederholen. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt. § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren kann der Prüfling jederzeit auf dessen Durchführung oder die Beendigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt verzichten.
(3) Die Genehmigung eines Rücktritts vom Versuch der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.