§ 39 HDSG - Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-28
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).
(1) 1Mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25 und 38 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für den Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird, insbesondere wenn es sich um die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags, die Personalverwaltung oder die Ausführung von gesetzlichen Vorschriften, deren Vollzug dem Präsidenten des Landtags zugewiesen ist, handelt. 2Im Übrigen gibt sich der Landtag unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung eine Datenschutzordnung. 3Sie findet auf die für die Fraktionen und Abgeordneten tätigen Personen entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Landesregierung darf personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten im Rahmen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden. 2Dies gilt nicht, wenn die Übermittlung der Daten wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. 3Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3) 1Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise allgemein zugänglich gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Abs. 2 gilt entsprechend für die Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer jeweiligen Auskunftspflichten nach der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.