§ 8 GO LT - Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden gemäß der Geheimschutzordnung gekennzeichnet.
(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlusssachenanweisung, der Geheimschutzordnung und ergänzenden Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin von dem oder der Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet.