§ 8 GO LT - Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden gemäß der Geheimschutzordnung gekennzeichnet.
(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlusssachenanweisung, der Geheimschutzordnung und ergänzenden Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet.