§ 11 PassG - Ungültigkeit
Bibliographie
- Titel
- Passgesetz (PassG)
- Amtliche Abkürzung
- PassG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5
Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn
- 1.er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist;
- 2.Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind;
- 3.die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.