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§ 11 PassG - Ungültigkeit

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn

  1. 1.
    er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist;
  2. 2.
    Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind;
  3. 3.
    die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.