§ 22a PassG - Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

(1) 1In den Fällen des § 22 Absatz 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. 2§ 6a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. 2Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 3Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 4Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. 5Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 6Ferner dürfen die zur Ausstellung

  1. 1.

    des Führerscheins,

  2. 2.

    des Fahrerqualifizierungsnachweises oder

  3. 3.

    der Fahrerkarte

zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat. 7Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 8Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. 9Abrufe nach den Sätzen 5 und 6 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. 10Die Aufzeichnungen enthalten:

  1. 1.

    die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

  2. 2.

    Tag und Uhrzeit des Abrufs,

  3. 3.

    die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

  4. 4.

    die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

  5. 5.

    das Aktenzeichen.

11§ 22 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 23

Gemäß Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) werden am 1. November 2025 nach § 22a Absatz 2 die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können.

(4) Die für einen zentralen Passregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die Passbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnik und Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten. Bei Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte Abruf."