§ 15 PassG - Pflichten des Inhabers

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich

  1. 1.

    den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;

  2. 2.

    auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;

  3. 3.

    den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;

  4. 4.

    anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und 

  5. 5.

    im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist.