§ 11 PassG - Ungültigkeit
Bibliographie
- Titel
- Passgesetz (PassG)
- Amtliche Abkürzung
- PassG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5
(1) Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn
- 1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist;
- 2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind;
- 3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes.