§ 38 HBKG - Beschränkung auf das Gebiet, Tätigkeit im Teilgebiet
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig werden.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Gebietsbezeichnung führt.