§ 46 HFAG - Pauschale Investitionsförderung im Ländlichen Raum
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum erhalten jährlich eine Investitionspauschale für den Ländlichen Raum und, sofern sie Mittelzentren ohne Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren im Ländlichen Raum.
(2) 1Die Zuweisungen können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden. 2Sie können abweichend von § 45 Satz 3 im Ergebnishaushalt eingesetzt werden, soweit und solange beim Zuwendungsempfänger keine Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder für die Tilgung von Investitionskrediten anfallen.
(3) Die Zuweisungen für die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden sind so festzusetzen, dass die verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden, und auf volle tausend Euro zu runden.