Versionsverlauf


  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 49 HFAG - Zuwendungen zu den Auszahlungen für Krankenhäuser

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) 1Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden und Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden Mittel im Finanzausgleich veranschlagt. 2In die hierfür veranschlagten Mittel fließt die Krankenhausumlage nach § 51.

(2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.