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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 39 HHZV - Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

Bibliographie

Titel
Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV) 
Amtliche Abkürzung
HHZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-295

Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule

  1. 1.

    für ein Wintersemester bis zum 1. September,

  2. 2.

    für ein Sommersemester bis zum 1. März

eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 20 Abs. 8 findet Anwendung. Ein Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 6 für Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens oder nach § 20 für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge gestellt wurde.