§ 39 HHZV - Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV)
- Amtliche Abkürzung
- HHZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-295
Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule
- 1.
für ein Wintersemester bis zum 1. September,
- 2.
für ein Sommersemester bis zum 1. März
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 20 Abs. 8 findet Anwendung. Ein Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 6 für Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens oder nach § 20 für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge gestellt wurde.