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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 HHZV - Ermittlung des Prozentrangs

Bibliographie

Titel
Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV) 
Amtliche Abkürzung
HHZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-295

(zu § 15 Abs. 2 Satz 1)

Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel

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errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet.