Anlage 4 HHZV - Ermittlung des Prozentrangs
Bibliographie
- Titel
- Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV)
- Amtliche Abkürzung
- HHZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-295
(zu § 15 Abs. 2 Satz 1)
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel
errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet.