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§ 20 VwVG NW - Kosten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.

(2) Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst, so hat er im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle des Schuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Kosten zu tragen.