§ 20 VwVG NRW - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.
(2) Betreibt der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst, so hat er im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle des Schuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Kosten zu tragen.
(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes hat die ersuchende Behörde Ersatz der Vollstreckungskosten zu leisten, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.