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§ 40 LTG - Stimmenverhältnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht.

(2) Soweit nach der Verfassung, nach einem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident ausdrücklich festzustellen, dass diese Mehrheit erreicht worden ist.