§ 42 LTG - Abstimmungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben oder namentlich.
(2) Bei Abstimmungen durch Handaufheben ist die Gegenprobe erforderlich. Wird das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt, ist diese zu wiederholen und das Ergebnis zahlenmäßig festzulegen.