§ 47 GemKVOBegriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:
- 1.
Abschlussbuchungen:
Die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermogensübersicht des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen.
- 2.
Auszahlungen:
Die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchst. c).
- 3.
Bargeld:
Bundesmünzen, Bundesbanknoten und fremde Geldsorten.
- 4.
Einzahlungen:
Die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchst. c).
- 5.
Kassenmittel:
Die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 45 Nr. 8 GemHVO).
- 6.
Zahlungsmittel:
Bargeld, Schecks, Postschecks.
- 7.
Zahlungsverkehr:
- a)
Unbare Zahlungen:
Die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Geldinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks oder Postschecks.
- b)
Barzahlungen:
Die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks.
- c)
Verrechnungen:
Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).