§ 5 LUVPG M-V - Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8
(1) Für die Anforderungen an eine Umweltprüfung, das anzuwendende Verfahren einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, gelten die Bestimmungen des § 2 Absatz 6 Satz 2, des Teils 2 Abschnitt 2, des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4 Absatz 5 bis 7, § 7 Absatz 2 bis 4, § 9 Absatz 3 und 5 Satz 2 und § 20a Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Sofern Landschaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren.
(3) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5 und 8 Absatz 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach § 3 zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden.