§ 5 WaStrVermG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
- Redaktionelle Abkürzung
- WaStrVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-4
§ 1 gilt nicht für die Seefahrtschulen und für den Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen Teilen der Regnitz und der Altmühl zwischen Bamberg und Kehlheim (vgl. Anlage A zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, lfd. Nr. 119 - Reichsgesetzbl. 1921 S. 961, 978 -). Die Seefahrtschulen und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen mit Wirkung vom 24. Mai 1949 auf die Länder über, in denen sie belegen sind.