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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 9 LHG 2014/2015 - Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 (LHG 2014/2015)
Amtliche Abkürzung
LHG 2014/2015
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-35

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite

  1. 1.

    zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 1.200.000.000 EUR,

  2. 2.

    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1.800.000.000 EUR und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 800.000.000 EUR.

(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr zu verkaufen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ist im Rahmen dieser Verträge berechtigt, Zinstauschgeschäfte abzuschließen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zur Besicherung

  1. 1.

    der Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung im Falle eines Verkaufs nach Absatz 5 Satz 1 bis zur Höhe von 400.000.000 EUR und

  2. 2.

    der Ansprüche des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auf Rückübertragung von Forderungen gegen Investoren bis zur Höhe von 1.233.100.000 EUR

zu übernehmen.

(7) Auf die Höchstbeträge nach Absatz 1, 3, 5 und 6 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.