§ 3 VolksEG - Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
(1) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim. Sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
(2) Die Stimmzettel werden amtlich und für jede Frage oder für jeden Gesetzentwurf getrennt hergestellt. Jeder Stimmzettel lautet auf "Ja" oder " Nein".
(3) Der Stimmzettel hat den zur Abstimmung vorgelegten Gegenstand des Volksentscheides zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung zu übermitteln.
(4) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Fragen oder Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind.