§ 80 BBesG - Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewählt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.