§ 126 BbgWG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Zuständige Wasserbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 1. Halbsatz ist die obere Wasserbehörde zuständig für:

  1. 1.

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Abs. 2,

  2. 2.

    Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen von mehr als 5.000 Kubikmeter je Tag,

  3. 3.

    Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen von mehr als 2.000 Kubikmeter je Tag,

  4. 4.

    Erlaubnisse für Abwassereinleitungen

    1. a)

      größer 3.000 Kilogramm je Tag bestehenden Sauerstoffbedarfs an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser, (BSB(tief 5) roh) oder

    2. b)

      größer 1.500 Kubikmeter in zwei Stunden,

  5. 5.

    Planfeststellungen oder Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,

  6. 6.

    Eignungsfeststellungen nach § 19h Abs. 1 WHG und Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG,

  7. 7.

    die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes gemäß § 40,

  8. 8.

    die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände.

(3) Soweit ein Vorhaben nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, ist die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde auch für die Feststellung zuständig, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Führt die Prüfung durch die untere Wasserbehörde bei einem Vorhaben nach § 129a Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass eine UVP-Pflicht besteht, so gibt sie das Verfahren an die obere Wasserbehörde ab.

(4) Das Wasserwirtschaftsamt ist technische Fachbehörde und wirkt beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit. Es bereitet die Entscheidungen der Wasserbehörden in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht vor. Es ist zuständig für

  1. 1.
    die Ermittlung und Entwicklung der technisch-wasserwirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts,
  2. 2.
    die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie dem Land unterstehen,
  3. 3.
    die Unterhaltung der Hochwasserschutzdeiche einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der Bewirtschaftung der Gewässer und deren Ausbau,
  4. 4.
    die Erarbeitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 25 Abs. 1.