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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 40 ResOG SH - Landesbeirat

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Zur Unterstützung und Förderung der Resozialisierung ist ein Landesbeirat für Soziale Strafrechtspflege bei dem für Justiz zuständigen Ministerium zu bilden.

(2) Bei der Besetzung des Landesbeirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden.