§ 40 ResOG SH - Landesbeirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
- Amtliche Abkürzung
- ResOG SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 312-23
(1) Zur Unterstützung und Förderung der Resozialisierung ist ein Landesbeirat für Soziale Strafrechtspflege bei dem für Justiz zuständigen Ministerium zu bilden.
(2) Bei der Besetzung des Landesbeirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden.