§ 39 ResOG SH - Dokumentation und Auswertung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
- Amtliche Abkürzung
- ResOG SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 312-23
(1) Die Umsetzung der Standards der Inhalte und der Organisation der Leistungen nach § 38 ist fortlaufend zu dokumentieren.
(2) Die Erstellung des Resozialisierungsplans nach § 17, seine Fortschreibung, seine Umsetzung und deren Wirkungen bezogen auf die weitere Entwicklung der Probandinnen und Probanden sind fortlaufend zu dokumentieren.
(3) Es finden regelmäßige einzelfallübergreifende Effektivitäts- und Effizienzprüfungen der erbrachten Leistungen sowie einzelfallbezogene Geschäftsprüfungen statt. Diese folgen landesweit einheitlichen Kriterien. Sie sind Grundlage einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Verbesserung der Leistungen nach diesem Gesetz.