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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 39 ResOG SH - Dokumentation und Auswertung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die Umsetzung der Standards der Inhalte und der Organisation der Leistungen nach § 38 ist fortlaufend zu dokumentieren.

(2) Die Erstellung des Resozialisierungsplans nach § 17, seine Fortschreibung, seine Umsetzung und deren Wirkungen bezogen auf die weitere Entwicklung der Probandinnen und Probanden sind fortlaufend zu dokumentieren.

(3) Es finden regelmäßige einzelfallübergreifende Effektivitäts- und Effizienzprüfungen der erbrachten Leistungen sowie einzelfallbezogene Geschäftsprüfungen statt. Diese folgen landesweit einheitlichen Kriterien. Sie sind Grundlage einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Verbesserung der Leistungen nach diesem Gesetz.