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§ 17 AGBauGB - Informationspflicht, Eingriffsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

Bei einer Entscheidung über

  1. 1.
    Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach den §§ 8 und 9,
  2. 2.
    Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Einzelhandelskonzentration,
  3. 3.
    großflächige Vergnügungsstätten sowie Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke mit einer Bruttogrundfläche von mehr als 2.500 Quadratmetern und vergleichbare Vorhaben,
  4. 4.
    sonstige Vorhaben von dringenden Gesamtinteressen Berlins

ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor der Erteilung der Genehmigung oder unmittelbar nach Eingang der Bauvorlagen im Verfahren nach § 56a der Bauordnung für Berlin zu unterrichten. Falls wegen einer Beeinträchtigung dringender Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ein Eingriffsrecht ausgeübt werden soll, gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 sinngemäß. Die Beurteilung dringender Gesamtinteressen Berlins erfolgt im Einvernehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung.