§ 17 AGBauGB - Informationspflicht, Eingriffsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
Bei einer Entscheidung über
- 1.
- 2.Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Einzelhandelskonzentration,
- 3.großflächige Vergnügungsstätten sowie Anlagen für sportliche und kulturelle Zwecke mit einer Bruttogrundfläche von mehr als 2.500 Quadratmetern und vergleichbare Vorhaben,
- 4.sonstige Vorhaben von dringenden Gesamtinteressen Berlins
ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor der Erteilung der Genehmigung oder unmittelbar nach Eingang der Bauvorlagen im Verfahren nach § 56a der Bauordnung für Berlin zu unterrichten. Falls wegen einer Beeinträchtigung dringender Gesamtinteressen Berlins im Sinne des § 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ein Eingriffsrecht ausgeübt werden soll, gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 sinngemäß. Die Beurteilung dringender Gesamtinteressen Berlins erfolgt im Einvernehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung.