§ 14 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Die Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechtswissenschaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Die Bewerberin oder der Bewerber soll sich auf die Gesichtspunkte beschränken, die für die Problembehandlung wesentlich sind, wobei die Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einzubeziehen sind.
(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist einem Pflichtfach, dem Wahlpflichtfach oder dem Wahlfach zu entnehmen. Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Gebiet der Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.