§ 19 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
- 1.die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;
- 2.wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
- 3.der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.